Neben der neuen WEG Reform 2020 gab es zahlreiche Veränderungen im WEG Recht. Die wichtigsten Hinweise haben wir Ihnen zusammengestellt und werden laufend fortgeführt. Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich hier keinesfalls um eine Rechtsberatung handelt. Wenden Sie sich hierfür bitte an entsprechende Fachanwälte.
Eigentümerversammlungen und Wohngeldzahlungen in Coronazeiten Stand 03.2021
Eigentümerversammlungen können (bei Notwendigkeit) nach § 1 Abs. 1 b Nr. 1 Corona VO durchgeführt werden, wenn die
maximale Personenzahl von 100 Personen eingehalten wird (vgl. § 10 Abs. 3 Ziff. 2 Corona-VO). Die aktuelle Corona-VO wurde in diesem Punkt nicht geändert. Eine Durchführung ist aber nur unter
erschwerten Bedingungen möglich, da zahlreiche Auflagen nach den §§ 4-8 Corona VO zu beachten sind. Zudem werden sich nur schwer geeignete (große) Räume finden lassen, da derzeit noch sämtliche
Restaurants und Gaststätten geschlossen sind. Je nach Landkreis können zusätzlich nächtliche Ausgangssperren ab 21:00 Uhr zu beachten sein.
Dies bedeutet: wer aktuell eine (notwendige) Eigentümerversammlung abhalten will, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen und eine
Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Außerdem gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7, wenn Kontakt zu einer infizierten Person bestand bzw. keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen
wird.
Die Landesregierung bittet in ihren aktuellen Auslegungshinweisen (FAQ) zur Corona-VO dringend darum, die Notwendigkeit der Durchführung einer solchen Veranstaltung kritisch zu prüfen. Wörtlich heißt
es hierzu in den aktuellen Corona-FAQ:
„Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitglieder-versammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient diese Veranstaltung der Unterhaltung, ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.“
Allerdings gibt es wie in fast allen Bereichen unterschiedliche Rechtsauffassungen der Ordnungsämter. Wir werden bis auf Weiteres auf Eigentümerversammlungen verzichten, die nicht unbdingt notwendig sind. Leider hat auch der Gesetzgeber es versäumt, eine vernünftige Regelung zu möglichen Onlineversammlungen zu schaffen. Eine Präsenzversammlung wäre erforderlich um in dieser darüber abzustimmen, ob weitere Teilnehmer online zugeschaltet werden können. Es wäre allerdings möglich eine "Vollmachtversammlung" durchzuführen. Hierfür erteilen die Eigentümer z.B. dem Verwalter eine Vollmacht, mit entsprechenden schriftlichen Weisungen im Sinne jedes Eigentümers abzustimmen.
Wohngeldzahlungen (Hausgelder) sind weiterhin zu entrichten. Der aktuell beschlossene und gültige Wirtschaftsplan gilt (vorübergehend falls ohne Fortgeltungsbeschluss) so lange bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Außerdem bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung einen neuen Verwalters im Amt.
Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEMoG ist zum 01.12.2020 in Kraft getreten und modernisiert tatsächlich die Eigentümerversammlung
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
Quelle: Auszüge Haus & Grund Freiburg und eigene Recherechen.
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